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Zwangsvollstreckungsverfahren

Leistet der Schuldner nicht, obwohl seine Verpflichtung gerichtlich festgestellt ist, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten. Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger mit staatlicher Hilfe Zugriff auf Vermögenswerte des Schuldners bekommen, aus denen er dann seine Forderung befriedigen kann. Soweit der Schuldner bestimmte Handlungen vornehmen muss, kann er dazu im Vollstreckungsverfahren durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden.
Hält dagegen der Schuldner die Zwangsvollstreckung für unzulässig, kann er sich mit den Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren wehren. Das Vollstreckungsgericht ist auch befugt, auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. 
Welches Vollstreckungsorgan zuständig ist, hängt davon ab, wegen was und in welchen Vermögensgegenstand vollstreckt werden soll. Für Vollstreckungen wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ist in der Regel der Gerichtsvollzieher zuständig, der auch zur Abnahme der Vermögensauskunft berechtigt ist. 
Daten zu denjenigen Schuldner, die keine Vermögensauskunft abgeben oder bei denen nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht mit einer vollständigen Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu rechnen ist oder die den Gläubiger nicht rechtzeitig nach Abgabe der Vermögensauskunft befriedigen, werden nach § 882c ZPO im Schuldnerverzeichnis dokumentiert, das in Baden-Württemberg zentral beim Amtsgericht Karlsruhe geführt wird. Dort wird auch die abgegebene Vermögensauskunft gespeichert. Weitere Hinweise finden Sie auf der  Internetseite des gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder.





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